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   KG, 08.09.1993 - 24 W 5688/92   

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https://dejure.org/1993,6579
KG, 08.09.1993 - 24 W 5688/92 (https://dejure.org/1993,6579)
KG, Entscheidung vom 08.09.1993 - 24 W 5688/92 (https://dejure.org/1993,6579)
KG, Entscheidung vom 08. September 1993 - 24 W 5688/92 (https://dejure.org/1993,6579)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur Zahlung von rückständigem Hausgeld an Wohnungseigentümer; Einordnung einer Wohngeldforderung aus einer nach Konkurseröffnung beschlossenen Sonderumlage als Masseverbindlichkeit

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hausgeldschulden im Konkurs; Masseverbindlichkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 85
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.06.1989 - V ZB 22/88

    Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines Wohngeldausfalls; Konkurs des

    Auszug aus KG, 08.09.1993 - 24 W 5688/92
    Der Bundesgerichtshof hat entschieden (BGHZ 108, 44, 49 ff. = NJW 1989, 3018), daß die Verpflichtung zur Zahlung aus einer von den Wohnungseigentümern nach der Konkurseröffnung beschlossenen Sonderumlage, die einen durch Wohngeldrückstände aus vergangenen Jahren eingetretenen Fehlbedarf ausgleichen soll, eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 58 Nr. 2 KO ist.

    Geltungsgrund der Zahlungsverpflichtung ist der Wohnungseigentümerbeschluß (BGHZ 104, 197, 202 = NJW 1988, 1910 und BGH vom 20.11.92 - V ZR 279/91 - in NJW 1993, 593 = MDR 1993, 392 für die Abrechnung; s. auch BGHZ 108, 44, 51 für die Umlage).

  • BGH, 20.11.1992 - V ZR 279/91

    Schadensersatz nach ungerechtfertigter einstweiligen Anordnung in

    Auszug aus KG, 08.09.1993 - 24 W 5688/92
    Geltungsgrund der Zahlungsverpflichtung ist der Wohnungseigentümerbeschluß (BGHZ 104, 197, 202 = NJW 1988, 1910 und BGH vom 20.11.92 - V ZR 279/91 - in NJW 1993, 593 = MDR 1993, 392 für die Abrechnung; s. auch BGHZ 108, 44, 51 für die Umlage).

    Eine voll wirksame Forderung ist also erst nach der Konkurseröffnung entstanden (BGH vom 20.11.92 a.a.O.).

  • KG, 15.02.1993 - 24 W 3618/92

    Fortschreibung eines alten Kontostandes in der Einzelabrechnung eines

    Auszug aus KG, 08.09.1993 - 24 W 5688/92
    - Der vorliegende Fall ist auch nicht dem von dem Senat mit Beschluß vom 15. Februar 1993 - 24 W 3618/92 - (WE 1993, 194 = KG R Berlin 1993, 4 = WuM 1993, 302) entschiedenen Fall vergleichbar, daß die Fortschreibung eines alten Kontostandes in der Einzelabrechnung an der Festlegung der Beitragsschuld durch den neuen Abrechnungsbeschluß nicht teilnimmt.
  • BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87

    Haftung des Erwerbers für im Wohnungseigentum zusammenhängende Verbindlichkeiten

    Auszug aus KG, 08.09.1993 - 24 W 5688/92
    Geltungsgrund der Zahlungsverpflichtung ist der Wohnungseigentümerbeschluß (BGHZ 104, 197, 202 = NJW 1988, 1910 und BGH vom 20.11.92 - V ZR 279/91 - in NJW 1993, 593 = MDR 1993, 392 für die Abrechnung; s. auch BGHZ 108, 44, 51 für die Umlage).
  • KG, 06.09.1993 - 24 W 4142/92
    Auszug aus KG, 08.09.1993 - 24 W 5688/92
    Der Senat hat darüber hinaus für das Beschlußanfechtungsverfahren entschieden, daß ein Abrechnungsbeschluß ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, der durch die Aufnahme nicht ausgeglichener Vorschußverpflichtungen des Rechtsvorgängers in die Abrechnung eine Mithaftung des Erwerbers für dessen Hausgeldschulden begründet (Beschluß vom 6. September 1993 - 24 W 4142/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 26.09.2002 - V ZB 24/02

    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für Ansprüche gegen ausgeschiedene

    Um eine solche handelt es sich jedoch auch dann, wenn ein Konkurs- oder Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Wohnungseigentümers auf vorrangige Erfüllung gemeinschaftsbezogener Zahlungsverpflichtungen in Anspruch genommen wird oder seinerseits aus dem Gemeinschaftsverhältnis erwachsende Rechte geltend macht (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93 aaO; BayObLG, ZMR 1999, 119, 120; OLG Karlsruhe, ZMR 1988, 269 ff; KG, NJW-RR 1994, 85; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 13).

    Diese stellen überdies Massekosten nach §§ 57, 58 Nr. 2 KO dar, weil sie erst nach Konkurseröffnung begründet und fällig geworden sind (vgl. Senat, BGHZ 108, 44, 49, 50; BGH, Urt. v. 12. März 1986, VIII ZR 64/85, aaO; Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, aaO, 1867; BayObLG, ZMR 1999, 119, 120; OLG Karlsruhe, ZMR 1988, 269; KG, NJW-RR 1994, 85; ZMR 2001, 60, 61; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 16 Rdn. 103; Weitnauer/Hauger, aaO, § 16 Rdn. 43).

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2006 - 3 Wx 299/05

    Wohnungseigentum in der Insolvenz

    Deshalb ist ein Schadensersatzanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner nicht mangels ausreichenden inneren Zusammenhangs mit einer wohnungseigentumsrechtlichen Angelegenheit auszuschließen (vgl. im übrigen BayObLG ZMR 1999, 119; OLG Karlsruhe ZMR 1988, 269; KG NJW-RR 1994, 85; Staudinger/Wenzel § 43 WEG Rn. 13 sowie BAG ZIT 2003, 1617 und OLG Hamburg ZMR 2003, 134).
  • BayObLG, 05.11.1998 - 2Z BR 92/98

    Vermögen eines Wohnungseigentümers im Konkursverfahren

    Dieser vom Bundesgerichtshof (BGH NJW 1994, 1866 f.; BGHZ 131, 228/231 f.) entwickelten (ebenso schon früher Hauger in der Festschrift für Bärmann und Weitnauer 1990, S. 353/365 f.; Schnauder WE 1991, 7/11), von der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf WuM 1996, 173 f.; OLG Köln WE 1996, 112 f.) und von der Literatur (z.B. Bärmann/Pick WEG 7. Aufl. Rn. 103, Weitnauer/Hauger WEG 8. Aufl. Rn. 43, Niedenführ/ Schulze WEG 4. Aufl. Rn. 36, jeweils zu § 16 ; Staudinger/Bub WEG 13. Aufl. § 28 Rn. 212, 215 und 419; Palandt/Bassenge BGB 57. Aufl. Rn. 9a, MünchKomm/Röll BGB 3. Aufl. Rn. 38, jeweils zu § 16 WEG ; Kuhn/Uhlenbruck KO 11. Aufl. Rn. 8 f., Kilger/ K.Schmidt KO 17. Aufl. Anmerkung 4 1 jeweils zu § 58; Wenzel WE 1994, 353/357 f.) ganz überwiegend übernommenen Rechtsauffassung (anderer Ansicht soweit ersichtlich nur Deckert in "Partner im Gespräch" 44, 193 ff.) schließt sich der Senat, dessen Rechtsprechung früher (vgl. BayObLGZ 1991, 93 ff. m.w.N.) wie die des Kammergerichts (NJW-RR 1994, 85 f.) die rechtliche Bedeutung der Jahresabrechnung im Verhältnis zum Wirtschaftsplan und damit die Frage der "Abrechnungsspitze" anders beurteilte, nunmehr ausdrücklich an.
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